Der Bundesgerichtshof hat meiner Argumentation stattgegeben: Die faktische Identifizierbarkeit meines Mandanten, eines Polizeibeamten, in der Presseberichterstattung über einen Einsatz verletzte sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Weder der Augenbalken noch das öffentliche Interesse genügten, um die Darstellung zu rechtfertigen.
Das Urteil zieht klare Grenzen für die mediale Darstellung einzelner Amtsträger außerhalb struktureller Missstände oder zeitgeschichtlich relevanter Vorgänge.